Jeder einzelne Verein verfügt über Statuten, die die Regelungen und Vorschriften des Vereinswesens definieren.
I. Allgemeines
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen Samariterverein Kulm besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Unterkulm. Er wurde am 22. Februar 1929 gegründet.
Artikel 2: Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität.
Er beschränkt seine Tätigkeit ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen auf sein geografisches Einzugsgebiet.
Der Verein verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erstrebt keinen Gewinn. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3: Kantonalverband und Samariter Schweiz
Der Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes Aargauischer Samaritervereine und damit Angehöriger von Samariter Schweiz. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Kantonalverbandes KVAS und von Samariter Schweiz.
Artikel 4: Finanzielle Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein insbesondere über folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Erträge aus Dienstleistungen, Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
– Subventionen
– Erträge aus Leistungsvereinbarungen
– Spenden und Zuwendungen aller Art
II. Mitgliedschaft
Artikel 5: Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt und können für die verschiedenen Mitgliederkategorien unterschiedlich hoch sein. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.
Artikel 6: Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszwecks beteiligen.
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet,
– sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern
– ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Notleidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen
– die von der Vereinsversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten
Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
die von der Vereinsversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten
Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Artikel 7: Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um
den Verein oder um das Samariterwesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben.
Sie sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Treten Ehrenmitglieder aus dem Verein aus, behalten sie weiterhin das Recht
auf Teilnahme an der Vereinsversammlung. Allerdings werden sie des Stimm- und Antragsrechtes enthoben.
Artikel 8: Beginn der Mitgliedschaft
Gesuche um Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich (auch via E-Mail) einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Sie ist an der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung bekanntzugeben.
Die Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge.
Die Vereinsversammlung ernennt die Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstands.
Die Mitgliedschaft verpflichtet die Mitglieder, die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe anzuerkennen.
Jedes neue Mitglied bekommt ein Exemplar der Statuten ausgehändigt.
Artikel 9: Beendigung der Mitgliedschaft – Aktivmitglieder
Die Aktivmitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich (auch via
E-Mail) mitgeteilt werden.
Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung ihren Mitgliederbeitrag während zwei Geschäftsjahren nicht bezahlen, werden ausgeschlossen.
Mitglieder, die die Statuten und Reglemente des Vereins verletzen, den Verein schädigen oder deren Verhalten den Vereinszweck und/oder die
Vereinsinteressen erheblich verletzent, können ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitglieds, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt ab sofort. Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nicht.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Ein austretendes Aktivmitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.
Artikel 10: Beendigung der Mitgliedschaft – Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft erlischt nur durch Tod oder durch Ausschluss nach Entscheid des Vorstandes (Bedingungen siehe Artikel 9).
Artikel 11: Versicherung
Alle Aktivmitglieder und Kursteilnehmer sind bei Übungen und Kursen sowie bei der Ausübung ihrer Samaritertätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Aktiv- und Ehrenmitglieder können durch die Hilfskasse von Samariter Schweiz nach deren Reglement unterstützt werden.
III. Organisation des Vereins
Artikel 12: Organe
Die Organe des Vereins sind:
– Die Vereinsversammlung
– Der Vorstand
– Die Rechnungsrevisoren
IV. Vereinsversammlung
Artikel 13: Zusammensetzung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie besteht aus allen Mitgliedern.
Artikel 14: Aufgaben und Kompetenzen
Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
3. Abnahme des Jahresberichts
4. Genehmigung der Jahresrechnung gemäss Bericht und Antrag der Revisoren
5. Entlastung des Vorstandes (Décharge)
6. Genehmigung des Jahresprogramms des Vereins
7. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder resp. Mitgliederkategorien
8. Genehmigung der Budgets
9. Wahlen und Abberufungen:
– des Präsidiums
– der weiteren Vorstandsmitglieder
– der Rechnungsrevisoren
– der Delegierten, welche den Verein an der Delegiertenversammlung des Kantonalverbands vertreten
10. Statutenänderungen
11. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
12. Ernennung von Ehrenmitgliedern
13. Auflösung des Vereins
14. Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses
Artikel 15: Ordentliche Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens acht Wochen vorher bekanntzugeben. Wenn es die Umstände erfordern, kann sie auch digital oder in schriftlicher Form durchgeführt werden.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat vier Wochen vorher schriftlich (auch via E-Mail) zu erfolgen.
Artikel 16: Ausserordentliche Vereinsversammlung
Auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Begehren (auch via E-Mail) mit Nennung der Traktanden von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Für die Einladung gelten die Bestimmungen für dieder ordentlichen
Vereinsversammlung.
Artikel 17: Leitung und Protokoll
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidium oder von einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt.
Artikel 18: Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (mit Ausnahme von Statutenänderungen und Auflösungsbeschlüssen, siehe Artikel 28 & 29).
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt.
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim.
V. Vorstand
Artikel 19: Zusammensetzung und Konstituierung
Der Vorstand besteht aus fünf Parteien.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Artikel 20: Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand leitet den Verein. Er verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht
von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Er ist befugt, über im Budget nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von 10 % des Vereinsvermögens pro Jahr zu beschliessen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führt das Präsidium zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand kann Aufgaben und Kompetenzen delegieren sowie Ausschüsse, Kommissionen, Fachgruppen etc. bilden und ihnen Entscheidungskompetenzen in ihrem Fachbereich übertragen. Er bleibt aber gegenüber der Vereinsversammlung verantwortlich.
Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von CHF 1’000.- zu beschliessen.
Artikel 21: Sitzungsorganisation, Beschlussfassung und Entschädigung
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Sitzungen können auch telefonisch oder digital abgehalten werden.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidium oder Vizepräsidium geleitet.
Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
ist. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der
oder die Vorsitzende stimmt mit. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche
Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch via E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für Tätigkeiten, die über den üblichen Rahmen dder Funktion hinausgehen, kann jedes Vorstandsmitglied
eine angemessene Entschädigung erhalten.
VI. Revisoren
Artikel 22: Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt zwei bis drei Revisoren. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zuhanden der Vereinsversammlung und empfehlen die Annahme oder Rückweisung.
VII. Datenschutz und -sicherheit
Artikel 23: Datenerhebung
Der Samariterverein Kulm erhebt bei Eintritt von Neumitgliedern folgende persönliche Daten: Name, Vorname, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und das Geburtsdatum. Die Sammlung dieser Daten dient der Erfüllung des Vereinszwecks. Der Eintritt in den Verein setzt voraus, dass die Neumitglieder mit der Erhebung dieser Daten einverstanden sind.
Artikel 24: Datenschutz und -sicherheit
Der Verein beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit.
Er stellt insbesondere sicher, dass grundsätzlich nur für die Zweckerfüllung und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendige Mitglieder- und Personendaten bearbeitet werden. Insbesondere werden keine Personendaten an unberechtigte Dritte weitergegeben oder für vereinsfremde Zwecke verwendet.
Die Einzelheiten der Bearbeitung der Personendaten regelt der Verein in entsprechenden Reglementen und Weisungen. Deren Inhalt wird den Mitgliedern und betroffenen Personen auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
Artikel 25: Fotos
Die Weitergabe und Veröffentlichung von Fotos (auch Gruppenfotos) bedürfen grundsätzlich der Zustimmung jeder Person, die auf dem Foto erkennbar ist. Mit dem Beitritt in den Verein ist das Mitglied damit einverstanden, dass Fotos für den vereinsinternen Jahresrückblick sowie als Exponate im Vereinslokal benützt werden können.
Werden Fotos für die Veröffentlichung (z.B. Homepage, Medien, …) verwendet, ist die Zustimmung der auf den Bildern erkennbaren Personen zwingend einzuholen. Die Veröffentlichung darf ohne Gründe verweigert werden und eine nachträgliche Löschung solcher Bilder darf jederzeit verlangt werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Löschung möglicherweise nicht mehr vollständig möglich sein wird (z.B. Internet).
VIII. Schlussbestimmungen
Artikel 26: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 27: Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 28: Statutenänderungen
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie der Genehmigung durch den Kantonalverband. .
Artikel 29: Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrages des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Sie kann nur an einer speziell dafür einberufenen, ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand oder von
einem von der Vereinsversammlung gewählten Liquidator durchzuführen.
Ein nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Verpflichtungen verbleibendes Restvermögen wird auf Beschluss der Vereinsversammlung an eine gemeinnützige, steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz überwiesen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 30: Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 08. März 2024 angenommen. Sie treten vorbehaältlich der Genehmigung durch den Kantonalverband KVAS per sofort in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 26. Februar 1999.
Unterkulm, 08. März 2024
Samariterverein Kulm
Marco Brumann, Präsidium
Kornelia Kaspar, Mitglied des Vorstandes
Die vorstehenden Statuten wurden genehmigt.
Kantonalverband Aargauische Samaritervereine
Herbert Konrad, Kantonalpräsidium
Bettina Bruder, Mitglied des Kantonalvorstandes